Diese Feststellung der Vorinstanz trifft nach Ansicht der Kammer zu. Auf dem Video ist – wie unter Erwägung 9.2 dargetan – ersichtlich, wie der Beschuldigte gegen Ende des rund 34 Sekunden dauernden Zungenkusses seine rechte Hand auf Schritthöhe zwischen sich und C.________ hält und wie sich C.________'s Po resp. ihr Hosengesäss daraufhin hebt (bei 03.35 Min.). Weiter erklärte C.________ glaubhaft, der Beschuldigte habe sie vorne über den Kleidern an der Vagina berührt (Video-EV: 10:38 Uhr und pag. 1139 Z. 2 f.;