Diese Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend, die Kammer schliesst sich ihnen vollumfänglich an. C.________ legte effektiv ein ambivalentes und für den Beschuldigten nicht eindeutig deutbares Verhalten an den Tag, schilderte jedoch sowohl in der Videoeinvernahme als auch in der Berufungsverhandlung eindrücklich und glaubhaft, dass sie die Handlungen des Beschuldigten nicht gewollt habe und dass es aufgrund des Vorfalls mit dem Beschuldigten zu einer Retraumatisierung und einer massiven Verschlechterung ihres Zustandes gekommen sei, was eine 14-wöchige stationäre Therapie zur Folge gehabt habe (pag. 1140 Z. 36 ff; ferner E. 9.3 oben).