Überdies ist auch kaum vorstellbar, dass die Geschädigte sich gewünscht hat, einen fremden, deutlich älteren Mann, mit dem sie erst ein paar Sätze gesprochen hatte, im E.________ (Restaurant) im Gang vor den Toiletten in der Öffentlichkeit zu küssen und sich berühren zu lassen. Hätte sie die Berührungen und Küsse effektiv gewollt, hätte sie später auch kaum so gezittert. Insgesamt ist das Gericht der Überzeugung, dass die Geschädigte mit dem Verhalten des Beschuldigten nicht einverstanden war.