Massgebend ist indessen nicht die rückblickende Betrachtung, sondern was die Geschädigte im Tatzeitpunkt gedacht und gemacht hat. Das Gericht kann das Verhalten der Geschädigten nicht in allen Punkten einordnen. Ihr Verhalten wird auch in der Anklage als ambivalent bezeichnet. Es ist dem Beschuldigten kein Vorwurf zu machen, wenn er die Zeichen der Geschädigten nicht jederzeit richtig deuten konnte. Die Taktik der Geschädigten, um die Situation nicht eskalieren zu lassen, zeigt sich