1023 f.): Gemäss angeklagtem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Geschädigte gegen ihren Willen geküsst. Die Geschädigte kann nicht abschliessend schlüssig erklären, warum sie die Küsse des Beschuldigten erwidert hat und warum sie auch von sich aus auf ihn zugegangen ist. Sie macht Ausführungen dazu, dass sie habe überlegen müssen und sich nicht habe wehren wollen, aus Angst, es könne noch mehr passieren. Andererseits sieht sie im Nachhinein ein, dass auch ein Weglaufen möglich gewesen wäre. Massgebend ist indessen nicht die rückblickende Betrachtung, sondern was die Geschädigte im Tatzeitpunkt gedacht und gemacht hat.