1138 Z. 33). Weiter ist gestützt auf das Video zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass sich C.________ beim zweiten Zungenkuss auf den Beschuldigten zubewegte und ihn küsste (bei 03.06 Min.) sowie, dass auch die beiden letzten «normalen» Küsse auf Initiative von C.________ erfolgten (bei 03.49 Min und bei 04.09 Min.). Die Vorinstanz erwog in Bezug auf dieses Verhalten von C.________ resp. die Frage, ob sie mit den Handlungen des Beschuldigten einverstanden war, Folgendes (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1023 f.): Gemäss angeklagtem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Geschädigte gegen ihren Willen geküsst.