34 Sekunden) und die Kopfbewegungen des Beschuldigten, dass es sich bei den ersten beiden Küssen um Zungenküsse handelte. Was die beiden letzten Küsse angeht, geht die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten hingegen davon aus, dass es sich dabei nicht um Zungenküsse handelte. Diese beiden letzten Küsse waren gemäss Video nämlich von kürzerer Dauer. Zudem erwähnte C.________ in der Videoeinvernahme, sie hätten sich glaublich zweimal geküsst (Video-EV: 10:48 Uhr) und sprach in der Berufungsverhandlung «nur» von zwei Zungenküssen (pag. 1138 Z. 33).