Die Kammer teilt diese Erwägungen der Vorinstanz nicht vollumfänglich. Ihrer Ansicht nach ist auf dem Video nicht ersichtlich, dass sich die Zunge des Beschuldigten im Mund von C.________ befand und er diese dabei rhythmisch bewegte. Demgegenüber belegen aus Sicht der Kammer nebst den glaubhaften Aussagen C.________'s, die in Bezug auf die Küsse von einem «Aufsaugen» sprach (Video- EV: 10.18 Uhr), die Dauer der ersten beiden Küsse (7 resp. 34 Sekunden) und die Kopfbewegungen des Beschuldigten, dass es sich bei den ersten beiden Küssen um Zungenküsse handelte.