Die Vorinstanz führte zu dieser Beweisfrage bei der Analyse der Aussagen des Beschuldigten Folgendes aus (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1018): Der Beschuldigte blieb auch vor Gericht dabei, dass es sich nicht um Zungenküsse gehandelt habe. [….]. Gemäss Video handelt es sich indessen klarerweise um intensive Küsse, wobei aufgrund der Kopfbewegungen (zur Seite geneigt) deutlich erkennbar ist, dass sich die Zunge des Beschuldigten im Mund der Geschädigten befand und er diese rhythmisch bewegte. Seine Aussage, er habe in keinem Moment versucht, seine Zunge in den Mund der Geschädigten zu stecken, ist geradezu unsinnig.