21 9.7.1 Küsse Wie unter Erwägung 9.6 erwähnt, bestritt der Beschuldigte im Gegensatz zu C.________ konstant, dass es zwischen ihnen am 4. Juni 2020 zu Zungenküssen kam. In der Berufungsverhandlung räumte er indes immerhin ein, wenn C.________ dies sage, dann werde es wohl so gewesen sein (pag. 1147 Z. 17). Die Vorinstanz führte zu dieser Beweisfrage bei der Analyse der Aussagen des Beschuldigten Folgendes aus (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;