von welchem Alter der Beschuldigte aufgrund ihres Erscheinungsbildes ausgehen durfte (E. 9.7.4 unten). Schliesslich ist zu klären, ob die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund seines angeblich vorangegangenen Alkohol- und Marihuanakonsums eingeschränkt war (E. 9.7.5 unten).