Nachfolgend ist abschliessend zu klären, ob es sich bei den vier Küssen zwischen C.________ und dem Beschuldigten um Zungenküsse handelte (E. 9.7.1 unten), ob der Beschuldigte C.________ während des zweiten Kusses im Bereich der Vagina und an den Brüsten berührte, sowie, ob er sie leicht gegen seinen Penis presste (E. 9.7.2 unten). Weiter muss geprüft werden, welche Handlungen der Beschuldigte mit C.________ auf der Herrentoilette hätte vornehmen wollen (E. 9.7.3 unten) und ob C.________ dem Beschuldigten ihr Alter nannte resp. von welchem Alter der Beschuldigte aufgrund ihres Erscheinungsbildes ausgehen durfte (E. 9.7.4 unten).