__ sowie zu den Wahrnehmungen der damals ausgerückten Polizisten. Die Angaben des Beschuldigten enthalten mithin diverse Lügensignale, weshalb – zumindest soweit das Kerngeschehen angehend – nicht darauf abgestellt werden kann. 9.7 Gesamtwürdigung Nachfolgend ist abschliessend zu klären, ob es sich bei den vier Küssen zwischen C.________ und dem Beschuldigten um Zungenküsse handelte (E. 9.7.1 unten), ob der Beschuldigte C.________ während des zweiten Kusses im Bereich der Vagina und an den Brüsten berührte, sowie, ob er sie leicht gegen seinen Penis presste (E. 9.7.2 unten).