1149 Z. 18 f.). Die Angaben des Beschuldigten betreffend seinen damaligen Alkohol- und Drogenkonsum überzeugen zusammengefasst nicht und stellen aus Sicht der Kammer offensichtliche Schutzbehauptungen dar. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten somit widersprüchlich, beschönigend und knapp und werden durch das vorhandene Video zusätzlich in vielen Punkten als falsch widerlegt. Weiter stehen sie im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von C.________ und – soweit möglich – zu denjenigen von Q.________ sowie zu den Wahrnehmungen der damals ausgerückten Polizisten.