218 Z. 217 f., Z. 225 f. und Z. 238). Als der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung darauf angesprochen wurde, dass sein am 4. Juni 2020 angeblich derart alkoholisierter Zustand erstmals von seiner Lebenspartnerin thematisiert worden sei, behauptete er (pag. 1149 Z. 12 ff.): «Ja, ich sagte nichts. Als mich die Polizei verhaftete, haben sie Blut- und Urintests (Alkohol, Drogen) gemacht, die sich alle als positiv herausstellten. Was hätte ich noch dazu sagen sollen?».