14 Z. 191 f.). Widersprüchlich und unglaubhaft erscheinen auch seine Antworten auf Fragen, was er und C.________ zusammen gesprochen hätten. Zunächst erwähnte der Beschuldigte kaum Gespräche und behauptete am 4. Juni 2020 beispielsweise, er habe C.________ lediglich gefragt, wo die Toilette sei. Nachdem sie ihm dies stillschweigend gezeigt habe, habe er sich bei ihr bedankt und C.________ habe ihn gefragt, ob er Snapchat habe (zum Ganzen pag. 164 Z. 54 ff.). Weiter habe sie ihm gesagt, er sei sehr hübsch und habe ihn gefragt, ob sie ihn umarmen dürfe (pag. 164 Z. 86 ff.). Auf Frage, was er C.__