Ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht, dass er die Initiative zu den Umarmungen und Küssen zunächst ganz auf C.________ schob und später in gegenseitig gewollte Umarmungen und Küsse relativierte. Auf Vorhalte machte der Beschuldigte sodann häufig ausweichende Aussagen, ohne nachvollziehbare Erklärungen zu liefern. Als er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf seine Widersprüche angesprochen wurde, gab er zum Beispiel sowie bezeichnenderweise an, bei den ersten Aussagen habe er das Video noch nicht gesehen gehabt und nachdem er das Video gesehen habe, habe er sich das Ganze nochmals überlegt (pag. 952 Z. 25 ff.).