Letzteres wird durch das Video offensichtlich widerlegt, ist dort – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt und unter Erwägung 9.2 oben dargetan wurde – doch ersichtlich, wie der Beschuldigte C.________ fest am Po packte und sie – zwischen die Pobacken greifend – hochhob (ab 03.08 Min.). Ebenfalls zum ersten Mal gab der Beschuldigte in dieser Einvernahme zu, dass er C.________ gesagt habe, sie sei hübsch. Gleichzeitig machte er aber wiederum geltend, die Komplimente, die Umarmungen und die Küsse seien gegenseitig erfolgt (pag. 185 Z. 85 f.; pag. 186 Z. 125 ff., Z. 152 f. und Z. 158 f.).