Z. 231 ff.). Die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten sind somit nicht nur beschönigend, sondern widersprechen klar dem vorhandenen Video (E. 9.2 oben) und den glaubhaften Angaben C.________'s (E. 9.3 oben). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Juli 2020 gab der Beschuldigte sodann erstmals zu, C.________ am Po berührt zu haben, wies aber darauf hin, dass es sich um eine kurze, unbewusste Berührung gehandelt habe (pag. 184 Z. 58 ff.). Letzteres wird durch das Video offensichtlich widerlegt, ist dort – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt und unter Erwägung 9.2 oben dargetan wurde – doch ersichtlich, wie der Beschuldigte C.___