17 f. und Z. 242; pag. 168 Z. 247 und pag. 13 Z. 135; pag. 14 Z. 176, Z. 180). Gleichzeitig bestritt er, C.________ zu überreden versucht zu haben, mit ihm in die Herrentoilette zu kommen resp. sie gar in diese zu ziehen gewollt zu haben. Identische Aussagen machte er zunächst offenbar auch gegenüber seiner Verlobten J.________ (vgl. pag. 217 Z. 156 ff.). Auf Vorhalt der Videosequenzen, die seine Ausführungen widerlegen, antwortete er in der Hafteröffnung ausweichend und beschönigend. Er wies darauf hin, dass C.________ ihn freiwillig umarmt habe und jederzeit hätte weggehen können.