weder zu einer unbedingten Freiheitsstrafe noch zu einer Landesverweisung verurteilt wird. J.________ dürfte angesichts dieser Umstände geneigt sein, möglicherweise auch unterbewusst zu Gunsten des Beschuldigten auszusagen und sein Fehlverhalten (auch ihr gegenüber) mit dem angeblich übermässigen vorgängigen Alkohol- und Marihuanakonsum zu entschuldigen. 9.5 Aussagen von Q.________ Q.________, der damalige Freund von C.________ (vgl. pag. 209 Z. 31), wurde am 5. Juni 2020 polizeilich als Auskunftsperson befragt. Er beschrieb, wie C.________ am 4. Juni 2020 im E.___