Die Angaben von J.________ betreffend den angeblich übermässigen Alkohol- und Drogenkonsum des Beschuldigten bzw. bezüglich seines Zustandes am 4. Juni 2020 müssen demnach mit Vorsicht gewürdigt werden, umso mehr, als es sich bei J.________ um die Verlobte des Beschuldigten und die Mutter des gemeinsamen Sohns handelt und sie deshalb verständlicherweise ein Interesse daran, dass der Beschuldigte strafrechtlich nicht belangt resp. weder zu einer unbedingten Freiheitsstrafe noch zu einer Landesverweisung verurteilt wird.