216 Z. 108 ff.; pag. 218 Z. 217 f., Z. 225 f. und Z. 238), während der Beschuldigte in der Hafteröffnung gleichentags – notabene nachdem ihm die Videosequenzen vorgehalten worden waren, die seinen Angaben widersprachen und nachdem sein Verteidiger eine Unterbrechung der Einvernahme gefordert hatte, um sich mit dem Beschuldigten zu besprechen – erwähnte, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. pag. 12 Z. 93 und pag. 16 Z. 260 ff.). Die Angaben von J.___