, Z. 27 f. und Z. 41 ff.). J.________ erwähnte somit zunächst – wie im Übrigen auch der Beschuldigte (siehe dazu E. 9.6 unten) – überhaupt nichts bezüglich Alkohol- und/oder Drogenkonsums des Beschuldigten, machte diesen – nachdem sie von den Widersprüchen in der Version des Beschuldigten erfahren hatte – dann aber noch vor dem Beschuldigten vehement geltend. So behauptete sie beispielsweise, der Beschuldigte sei am 4. Juni 2020 «schon fast orientierungslos» resp. «wie vernebelt» gewesen (pag. 216 Z. 108 ff.;