15 Was ihre Angaben betreffend den Zustand des Beschuldigten am fraglichen Tag angeht, ist festzuhalten, dass J.________ – wie dem Anzeige- und dem Berichtsrapport entnommen werden kann – gegenüber den ausgerückten Polizisten am 4. Juni 2020 nichts von einem allfälligen Alkohol- und/oder Marihuanakonsum des Beschuldigten erwähnte (pag. 152 und pag. 159). In ihrer Einvernahme vom 5. Juni 2020 – nachdem sie erfahren hatte, dass die Version des Beschuldigten nicht mit dem Video übereinstimmt (pag. 217 Z. 182 ff.; pag. 218 Z. 222 ff.)