Er reagiere stark auf Alkohol, auch wenn es nur Bier sei. Am Tag des Vorfalls habe er «Unmengen» Bier konsumiert und am Morgen zudem noch Marihuana geraucht (zum Ganzen pag. 957 Z. 1 ff.). In Würdigung dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass J.________'s Aussagen aus Sicht der Kammer weder offensichtlich falsch noch unglaubhaft erscheinen. Sie vermögen gemeinsam mit den diversen von ihr verfassten aktenkundigen Berichten aber vor allem Aufschluss über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben. Zum Vorfall an sich kann J.________ keine Aussagen machen, weil sie zu diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen vor dem E.________ (Restaurant) auf den Beschuldigten wartete.