216 Z. 133 ff.). Auf Frage, wie sie den Beschuldigten unter Alkoholeinfluss beschreiben würde, erklärte J.________ schliesslich, wenn der Beschuldigte in dem Ausmass getrunken habe, wie er es am Tag des Vorfalls getan habe – was «sehr selten» vorkomme –, sei er einfach orientierungslos (pag. 218 Z. 217 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte J.________ als Zeugin ihre bei der Polizei gemachten Aussagen (pag. 955 Z. 13) und erklärte, als sie den Beschuldigten damals nach ihrem Termin getroffen habe, sei er ihr mit einer Halbliter Bierdose entgegengekommen. Sie habe ihm von der T.__