_ gefahren. Weil der Beschuldigte sich in D.________ nicht so gut auskenne, hätten sie vereinbart, dass sie sich um 12.00 Uhr vor dem E.________ (Restaurant) wieder treffen würden. Als sie bereits um 11.30 Uhr dort gewesen sei, habe sie gesehen, wie der Beschuldigte mit einer Halbliter Bierdose auf sie zugekommen sei. Es sei alles gut gewesen und sie seien Essen gegangen. Während des Essens habe der Beschuldigte nochmals einen Liter Bier getrunken. Er müsse damit sicherlich eineinhalb Liter Bier getrunken haben und sei dann schon «fast orientierungslos» gewesen (zum Ganzen pag. 216 Z. 104 ff.).