217 Z. 165 ff.). Ferner erwähnte gemäss dem Berichtsrapport gegenüber den ausgerückten Polizisten offenbar auch C.________, dass sie beim Eintreffen ihres Freundes Q.________ am ganzen Körper geschlottert und weiche Knie gehabt habe (pag. 159). Zusammengefasst erweisen sich C.________'s Aussagen somit als grundsätzlich glaubhaft. 9.4 Aussagen von J.________ J.________, die Verlobte des Beschuldigten, gab gegenüber der Polizei am 5. Juni 2020 als Auskunftsperson zu Protokoll, sie habe am 4. Juni 2020 um 10.30 Uhr einen Termin in D.________ gehabt und sei mit dem Beschuldigten deshalb nach D.________ gefahren.