bestätigte sodann – wie sich unter Erwägung 9.5 unten zeigen wird – glaubhaft, dass C.________ sichtlich geschockt gewesen sei und am ganzen Körper gezittert habe, als er sie unten vor der Toilettenanlage «getroffen» habe (pag. 210 Z. 67 ff. und pag. 211 Z. 117). Das Zittern bemerkte schliesslich gar der Beschuldigte selbst, geht aus dem Anzeigerapport doch hervor, dass der Beschuldigte den vor Ort eingetroffenen Polizisten via J.________ mitgeteilt hat, «das Mädchen» (C.________) habe am ganzen Körper geschlottert, als er aus der Toilette gekommen sei (pag. 152; ferner pag. 217 Z. 165 ff.).