Ebensowenig überzeugt das Argument, C.________ habe den Beschuldigten möglicherweise zu Unrecht beschuldigt, weil «ihre Geschichte» damals mehreren Personen bekannt gemacht worden sei und sie sich vor ihrer Familie sowie der Polizei habe rechtfertigten resp. ihr Gesicht habe wahren müssen und diesen daher einfach erzählt habe, sie habe «all das» nicht gewollt und habe dem Beschuldigten gesagt, sie sei 12 bzw. 15 Jahre alt (vgl. pag. 1156). Aus dem Berichtsrapport geht hervor, dass C._____