nach dem Vorfall geschehen sei. Sie habe die Sache am liebsten möglichst schnell abschliessen wollen, weshalb sie und ihre damalige Anwältin dann auf diese Lösung gekommen seien resp. ihre Anwältin sie eigentlich dazu gebracht habe (zum Ganzen pag. 1140 Z. 11 ff.). Nach diesen Ausführungen ist offensichtlich, dass C.________ den Vorfall entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 1156) weder aggravierte noch dramatisierte und den Beschuldigten keineswegs übermässig belastete. Davon zeugen im Übrigen auch die Feststellungen der ausgerückten Polizisten, geht aus dem