___ sich auch selbst belastete, dass sie die Wahrheit sagt. In der Videoeinvernahme gab sie beispielsweise an, sie habe beim ersten Zungenkuss mitgemacht (Video-EV: 10.38 Uhr) oder sie hätte glaublich schon «davon gekonnt» (Video-EV: 10.46 Uhr). In der Berufungsverhandlung äusserte sie, sie hätte die Frau, die damals neben ihr und dem Beschuldigten durchgegangen sei, schon um Hilfe bitten und «irgendwie» handeln können, dies seien aber auch Dinge, die man erst im Nachhinein sehe (pag. 1142 Z. 15 f.). Weiter gibt es keine Hinweise, dass C.________ den ihr bis zum Vorfall unbekannten Beschuldigten zu Unrecht belastete.