1139 Z. 24 ff.). Dass sie sich in der Berufungsverhandlung nicht mehr an sämtliche Details erinnern konnte, spricht entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und stellt keine Schutzbehauptung dar (vgl. pag. 1156), sondern ist angesichts des Zeitablaufs zwischen dem Vorfall und der oberinstanzlichen Einvernahme nachvollziehbar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass C.________ in der Berufungsverhandlung eindrücklich schilderte, solche Vorfälle würden einen «durcheinander machen», man könne sie dann nicht einfach sofort so schildern «wie ein Film» (pag. 1141 Z. 43 f.).