Z. 33 f.). Desgleichen berichtete sie, sie sei am fraglichen Tag «vermutlich nicht» geschminkt gewesen, wisse es aber nicht genau (pag. 1139 Z. 29). Auf Vorhalt ihrer Aussagen in der Videoeinvernahme gab sie zu, wenn sie sich an die entsprechenden Aussagen nicht mehr erinnern konnte, erwähnte indes, dass die Aussagen, die sie damals gemacht habe, richtig gewesen seien (pag. 1139 Z. 2 f.) bzw., dass sie in der Videoeinvernahme glaublich «eine klare Schilderung» abgegeben habe und heute wohl nicht besser schildern könne, was damals geschehen sei. Sie verdränge solche Sachen jeweils (zum Ganzen pag. 1139 Z. 24 ff.).