Weitere erwähnte sie in Bezug auf die Küsse originell, der Beschuldigte habe sie fast «aufgesaugt» (Video-EV: 10.19 Uhr) und es habe sich angefühlt, als hätte der Vorfall eineinhalb Stunden gedauert, obwohl es nur ungefähr zehn Minuten gewesen seien (Video- EV: 10.04 Uhr). Schliesslich wies C.________ explizit darauf hin, wenn sie sich nicht sicher war oder etwas nicht mehr wusste (Video-EV: 10.35 Uhr; 10.39 Uhr; 10.40 Uhr; 10.43 Uhr; 10.49 Uhr; 11.22 Uhr). In der Berufungsverhandlung konnte C.________ sich an Vieles nicht mehr erinnern (u.a. pag. 1138 Z. 41; pag. 1139 Z. 11 ff.;