Schliesslich ist trotz des Videos nicht eruierbar, welche Handlungen der Beschuldigte mit C.________ auf der Herrentoilette hätte vornehmen wollen und ob seine Einsichts- sowie Steuerungsfähigkeit aufgrund seines angeblich vorausgegangenen Alkohol- und Marihuanakonsums eingeschränkt war. All diese Fragen sind nach einer generellen Aus-