Weiter bleibt trotz des vorhandenen Videos unklar, ob der Beschuldigte C.________ während des zweiten, rund 34 Sekunden dauernden Kusses im Bereich der Vagina sowie an den Brüsten berührte und sie leicht gegen seinen Penis presste. Ebenfalls nicht erstellen lässt sich gestützt auf das Video, worüber der Beschuldigte und C.________ redeten, wobei insbesondere interessiert, ob C.________ dem Beschuldigten ihr Alter nannte. Schliesslich ist trotz des Videos nicht eruierbar, welche Handlungen der Beschuldigte mit C.____