Weiter befinden sich zur Klärung der Beweisfragen der Anzeigerapport vom 8. Juni 2020 (pag. 150 ff.) und der Berichtsrapport vom 5. Juni 2020 (pag. 158 ff.) in den Akten. Die Vorinstanz gab die Aussagen der befragten Personen mit Ausnahme der Schilderungen des Beschuldigten in der Verhandlung vor dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht vom 6. Juni 2020 (pag. 35 f.) ausführlich und korrekt wieder; darauf kann verwiesen werden (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1009 ff.).