_ konnte durch leichtes Zurücklehnen unbestrittenermassen verhindern, dass der Beschuldigte sie in die Herrentoilette zog. Bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen, ob es sich bei den Küssen um Zungenküsse handelte. Weiter ist unklar, ob der Beschuldigte C.________ – nebst dem er ihr an den Po griff – im Bereich der Vagina und an den Brüsten berührte sowie, ob er sie gegen seinen Penis presste und hochhob. Ebenfalls geprüft werden muss, ob sich C.________ wehren konnte und ob sie dem Beschuldigten ihr Alter nannte resp. von welchem Alter der Beschuldigte subjektiv ausging oder ausgehen durfte. Sodann ist zu klären, ob C.______