1147 Z. 31). Weiter ist in Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz klar, dass die Initiative für die erste Umarmung und den ersten Kuss vom Beschuldigten ausging (vgl. pag. 1153). Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte C.________ signalisierte, sie solle mit ihm in die Herrentoilette kommen, indem er sie an der Hand hielt und leicht daran zog, jedoch keine Kraft und/oder Gewalt anwandte. C.________ konnte durch leichtes Zurücklehnen unbestrittenermassen verhindern, dass der Beschuldigte sie in die Herrentoilette zog.