7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hielt den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend fest. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1006 f.). In Bezug auf die sexuellen Handlungen ist unbestritten, dass es zu Küssen und Umarmungen zwischen dem Beschuldigten und C.________ kam und dass der Beschuldigte C.________ dabei – wie er in der Berufungsverhandlung erstmals zugab – am Po berührte (pag. 1147 Z. 31).