982]), und die dafür ausgesprochenen Sanktionen (Freiheitsstrafe, Landesverweisung und Tätigkeitsverbot), inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter muss die Kammer über die Verfügungen betreffend Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) und bezüglich DNA-Profil sowie die weiteren erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten befinden, weil letztere der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;