I/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 983]). Ebenfalls rechtskräftig sind (und bereits vollzogen wurden [vgl. S. 42 f. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1043 f.]) die weiteren Verfügungen gemäss den Ziffern III/1-3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, wonach die Ersatzmassnahmen aufgehoben, der Reisepass und die ID Costa Rica dem Beschuldigten zurückgegeben sowie die Sicherheitsleistung von CHF 20'000.00 der berechtigten Person (J.________) zurückerstattet werden (pag. 984).