2. eventualiter sei Herr A.________ zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 480.00, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00. IV. Des Weiteren: