3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen und Würdigungsvorbehalt Mit Schreiben vom 30. November 2021 beantragte Rechtsanwalt B.________, J.________ sei [in der Berufungsverhandlung] als Zeugin zu befragen (pag. 1074). Mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 wies die Kammer diesen Beweisantrag begründet ab (pag. 1077 f.). Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 14. Dezember 2021 [pag. 1089]) und ein Leumundsbericht, inklusive Formular über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 10. Dezember 2021 [pag. 1083 ff.]), eingeholt.