1052 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. Juli 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1060 f.). 3 Daraufhin wurden die Parteien auf den 18. Januar 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (pag. 1064 f.).