A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 16'363.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 5'966.55 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO, Beschlüsse der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern vom 02.07.2020 sowie 13.01.2021). III. Weiter wird verfügt: