und in Anwendung der Art. 22, 40, 42, 44, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. h, 67 Abs. 3 lit. b, 106, 187 Ziff. 1 StGB 19a Abs. 1 BetmG 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Die Untersuchungshaft von 36 Tagen werden [recte: wird] vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 10 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.