1. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 20. Oktober 2018 an C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Der beschlagnahmte Stein verbleibt in den Akten und wird nach Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.